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Satzung
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Satzung der Verbraucherschutzpartei – Landesverband Schleswig-Holstein
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Partei
1.Die Partei führt den Namen Verbraucherschutzpartei – Landesverband Schleswig-Holstein. Die Kurzbezeichnung lautet: VERBRAUCHERSCHUTZPARTEI Die Zusatzbezeichnung lautet: Verbraucherschutz-Rechtssicherheit-Grundeinkommen 2. Der Sitz der Partei ist Glinde.
3. Ihr Tätigkeitsgebiet ist das Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein.
4. Die Verbraucherschutzpartei strebt auf demokratischem Wege die Realisierung ihres Parteiprogramms an. Sie bekennt sich vorhaltlos zum deutschen Grundgesetz. Sie bekennt sich vorbehaltlos zum Grundsatz der strikten Trennung von Kirche und Staat bzw. Religion und Politik. Sie bekennt sich außerdem zur Gewaltfreiheit.
§ 2 Geltungsklausel
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die entsprechenden Regelungen der Satzung der Bundespartei.
§ 3 Gliederung der Verbraucherschutzpartei
Die Verbraucherschutzpartei Schleswig-Holstein gliedert sich in Kreis- und Gemeinde- bzw. Stadtverbände. Die Gebietseinteilung der Verbände entsprechen den Gebieten der Kreise und Gemeinden bzw. Städte.
§ 4 Der Landesvorstand
1. Der Landesvorstand besteht aus maximal 5 Personen, diese sind: die/der Erste Landesvorsitzende die/der Zweite Landesvorsitzende die/der Schatzmeister/in die/der Schriftführer/in ein zusätzliches Landesvorstandsmitglied. Den geschäftsführenden Landesvorstand bilden die Vorsitzenden und die/der Schatzmeister/in. Auf die Wahl der/des Schriftführerin/s oder des Zusätzlichen Landesvorstandsmitglied kann auf Beschluss des Landesparteitages verzichtet werden. Diese Ämter werden dann nicht besetzt.
2. Der Landesvorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages erhält. Haben Kandidaten/innen diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten/innen, welche die meisten Stimmen erreichen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
3. Der Landesvorstand kann jederzeit die Organisationsgliederungen kontrollieren, von ihnen Aufschlüsse anfordern und Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen Zusammenkünften der einzelnen Parteigliederungen beratend teilzunehmen.
4. Der Landessvorstand ist dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig.
§ 5 Sonderaufgaben des Landesparteitages
Neben den sich aus der Bundessatzung analog ergebenden Aufgaben hat der Landesparteitag auch die Aufgabe der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zu Kommunalwahlen, sofern für das jeweilige Wahlgebiet kein Kreisverband besteht.
§ 6 Auflösung der Partei
1. Beschließt der Landesparteitag die Auflösung der Partei, so ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Beschluss eine Urabstimmung unter allen zum Zeitpunkt des Beschlusses des Parteitages eingeschriebenen Mitgliedern durchzuführen. Sofern sich bei der Urabstimmung ergibt, dass mehr als 75% der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen, so wird diese auf dem auf dem der Urabstimmung folgenden Landesparteitag formell durchgeführt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Auflösung nicht durchgeführt.
2. Selbiges gilt analog für den Beitritt oder die Fusion mit einer oder mehreren anderen Parteien.
3. Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu. § 7 Das Schiedsgericht
Zuständig für den Landesverband ist das Bundesschiedsgericht. Der Landesverband verzichtet auf ein eigenes Schiedsgericht. § 8 Sonstige Regelungen
Neben der Satzung gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Ordnungen der Partei (Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung u. ggf. a.).
Diese Satzung wurde beschlossen auf dem Gründungsparteitag der Verbraucherschutzpartei Schleswig-Holstein am 20.3.2008 in Glinde
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