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Schiedsgerichtsordnung

Schiedsgerichtsordnung für die Verbraucherschutzpartei

1. Bei parteiinternen Streitigkeiten ist ein schriftlicher Antrag an das Schiedsgericht zu richten. Antragsberechtigt sind einzelne Mitglieder oder Vorstände der Gebietsverbände.

2. Sofern ein Grund vorliegt, der Misstrauen in seine Unparteilichkeit eines Schiedsrichters rechtfertigt, kann dieser auf Antrag einer der streitenden Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
3. Die Schiedsgerichte haben in jeder Verfahrenslage auf gütliche Beilegung des Streits hinwirken. Ein Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.

4. Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen sind zu begründen und schriftlich unter Angabe des Tages der Entscheidung und der Abfassung den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen

5. Berufungen sind innerhalb eines Monats bei dem/der Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Berufung ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Im Falle der Berufung entscheidet der Bundesparteitag, sofern das Schiedsgericht seine Entscheidung nicht abändert.

Finanzordnung

Finanzordnung der Verbraucherschutzpartei

1. Ein Mitgliedsbeitrag wird derzeit nicht verlangt.

2. Der augenblickliche Schlüssel für die Verteilung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden liegt bei 45% Bundesverband, 30% Landesverband, 25% Kreisverband. Wo keine Untergliederungen existieren, stehen die Mittel dem nächsthöheren Verband zu.

3. Die Partei ist verpflichtet, gemäß §§ 23, 24 und 28 PartG über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen, die Einnahme- und Ausgabearten darzulegen und über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen Buch zu führen.

Satzung

Satzung der Verbraucherschutzpartei

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Partei

1.Die Partei führt den Namen Verbraucherschutzpartei.
Die Kurzbezeichnung lautet: VERBRAUCHERSCHUTZPARTEI
Die Zusatzbezeichnung lautet: Verbraucherschutz-Rechtssicherheit-Grundeinkommen
2. Der Sitz der Partei ist Hamburg.

3. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

4. Die Verbraucherschutzpartei strebt auf demokratischem Wege die Realisierung ihres Parteiprogramms an. Sie bekennt sich vorhaltlos zum deutschen Grundgesetz. Sie bekennt sich vorbehaltlos zum Grundsatz der strikten Trennung von Kirche und Staat bzw. Religion und Politik. Sie bekennt sich außerdem zur Gewaltfreiheit.

§ 2 Eintritt und Austritt der Mitglieder

1. Mitglied der Verbraucherschutzpartei kann jede Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und Satzung sowie das Grundsatzprogramm der Partei anerkennt. Über die Zulassung von Doppelmitgliedschaften (Mitgliedschaft in der Verbraucherschutzpartei und einer weiteren Partei) entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand nach der Anhörung der jeweiligen Kreisvorstände. Existiert kein solcher, wird der Landesvorstand gehört.

3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus der Verbraucherschutzpartei ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und handschriftlich unterzeichnet sein. Sofern im Schreiben nichts anderes vermerkt ist, gilt sie ab dem Tage, an dem sie bei der Bundeszentrale der Partei eintrifft. Rückwirkende Austritte sind nicht möglich. Eine Beendigung der Mitgliedschaft bedeutet das sofortige Erlöschen sämtlicher Funktionen und Rechte. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat prinzipiell das Recht, an der Entwicklung des Parteiprogramms oder der Partei teilzuhaben. Die Mitgliedsrechte können jedoch aufgrund von Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt sein.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Partei nach außen hin angemessen zu vertreten, sich an die Satzung zu halten und den Grundsätzen der Partei entsprechend zu handeln sowie den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Beitragsäumige Mitglieder werden gemahnt. Wird der Beitrag auch nach der zweiten Mahnung nicht entrichtet bzw. nachgezahlt, verlieren sie ihr Stimmrecht. Dieses lebt erst wieder auf, wenn die Beiträge nachentrichtet worden sind. Nach der dritten Mahnung können sie auf einfachen Beschluss des Bundesvorstandes aus den Mitgliedslisten der Partei gestrichen werden.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

1. Über Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlussverfahren entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Dieses wird vom Bundesparteitag gewählt und setzt sich aus 3 Parteimitgliedern, die ansonsten keine Ämter oder Mandate bekleiden, zusammen. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichtes kann bei einem Schiedsgericht höherer Ebene Berufung eingelegt werden.

2. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind Erteilung einer Rüge, Zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen bis zur Dauer von fünf Jahren, das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von fünf Jahren oder der Ausschluss aus der Partei.

3. Ordnungsmaßnahmen können eingeleitet werden, wenn ein Mitglied durch absichtliches Zuwiderhandeln gegen die Gründungsgrundsätze das Parteiinteresse schädigt oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Satzung und Programm schuldig macht.
Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat.

4. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

1. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Parteivorstand. Gegen die Ordnungsmaßnahmen ist die Anrufung des Schiedsgerichtes zulässig.

2. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind zeitweiliges Verbot von politischen Handlungen oder die Amtsenthebung eines Gebietsverbandsvorstands und Einsetzung eines kommissarischen Gebietsverbandsvorsitzenden durch den amtierenden Parteivorstand.

3. Im Falle des Verbotes politischer Handlungen sind Ordnungsmaßnahmen zulässig, wenn der Gebietsverbandsvorstand durch groben Verstoß gegen Grundsätze der Partei das Parteiinteresse schädigt, im Falle der Amtsenthebung, wenn der Gebietsverbandsvorstand beharrlich gegen die Beschlüsse der eigenen Gebietsverbandsversammlung verstößt.

4. Die getroffenen Ordnungsmaßnahmen bedürfen einer Bestätigung durch den nächsten Parteitag. Sie werden unwirksam, wenn die Bestätigung nicht erfolgt.

§ 6 Gliederung der Verbraucherschutzpartei

Die Verbraucherschutzpartei gliedert sich in Landesverbände, Kreisverbände und Ortsverbände. Die Gebietseinteilung der Landesverbände entsprechen den Gebieten der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland. Die Gebietseinteilungen der Kreis- und Ortsverbände entsprechen den kommunalen Gliederungen.


§ 7 Der Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand besteht aus maximal 9 Personen,
diese sind:
die/der Erste Bundesvorsitzende
die/der Zweite Bundesvorsitzende
die/der Dritte Bundesvorsitzende
die/der Schatzmeister/in
die/der Schriftführer/in
bis zu 4 Beisitzern.
Den geschäftsführenden Bundesvorstand bilden die Vorsitzenden, die/der Schatzmeister/in und die/der Schriftführer/in.

2. Der Bundesvorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages erhält. Haben Kandidaten/innen diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten/innen, welche die meisten Stimmen erreichen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

3. Der Bundesvorstand kann jederzeit die Organisationsgliederungen kontrollieren, von ihnen Aufschlüsse anfordern und Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen Zusammenkünften der einzelnen Parteigliederungen beratend teilzunehmen.

4. Der Bundesvorstand ist dem Bundesparteitag rechenschaftspflichtig.

5. Der Bundesvorstand leitet den Bundesverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Bundesverband gemäß §26 Absatz 2 des BGB.

6. Der Bundesvorstand kann besonders verbraucherfreundlich agierenden Unternehmen nach eingehender Prüfung eine Empfehlung der Verbraucherschutzpartei aussprechen. Diese Empfehlung gilt für 2 Jahre und verlängert sich nicht automatisch. Die Empfehlung muss mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Bundesparteitag ist darüber zu informieren.

§ 8 Der Bundesparteitag

1. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen.

2. Er setzt sich zusammen aus dem Bundesvorstand und den Landesdelegierten, wobei jeder Landesverband maximal 30 Delegierte entsenden darf. Die Delegierten werden auf den Landesparteitagen für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
3. Der Bundesparteitag beschließt insbesondere das Parteiprogramm, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, Bündnisse oder Verschmelzung mit anderen Parteien. Er nimmt außerdem mindestens alle zwei Jahre den Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss.

4. Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand in gleicher, geheimer und direkter Wahl.


5. Der Bundesparteitag ist vom Bundesvorstand einzuberufen. Über den Ort entscheidet der Bundesvorstand. Der Bundesparteitag soll einen Monat vorher mit der vorläufigen Tagesordnung und Anträgen durch einfachen Brief an alle Mitglieder einberufen werden.

6. Anträge für den Bundesparteitag sind von Landesverbänden, Landesvorständen oder Kreisverbänden schriftlich mit kurzer Begründung beim Bundesvorstand einzureichen. Anträge, die später als sechs Wochen vor dem Parteitagstermin beim Bundesvorstand eingehen, werden erst für den nächsten Parteitag berücksichtigt.

7. Über den Bundesparteitag und die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von jeweiliger Protokollführung und jeweiliger Versammlungsleitung unterschrieben wird.

8. Der Parteitag entscheidet – sofern nichts anderes erforderlich ist – mit einfacher Mehrheit.

9. Der Parteitag tagt parteiöffentlich. Jedes Parteimitglied hat Rederecht. Gäste können nach Zustimmung des Bundesvorstandes von den Landesverbänden eingeladen werden.

10. Außerordentliche Bundesparteitage werden vom Bundesvorstand einberufen, wenn 25% der Gesamtzahl der Parteimitglieder oder 25% der Gesamtzahl der Landesverbandsvorstände dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 20 Tagen.

§ 9 Freie Mitarbeit

1. Die Verbraucherschutzpartei bietet Interessenten, Sympathisanten und Mitgliedern anderer Parteien die Mitwirkung in Form der Freien Mitarbeit an. Die Freie Mitarbeit beginnt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand und durch die Rückbestätigung des Bundesvorstandes. Sie endet durch die schriftliche Erklärung der/des Freien Mitarbeiter/in gegenüber dem Bundesvorstand, durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate oder auf Beschluss des Bundesvorstandes bei Verstoß gegen die Prinzipien, der Satzung oder des Programmes der Partei oder bei sonstigem parteischädigendem Verhalten.

2. Freie Mitarbeiter/innen haben das Recht, sich an Diskussionen und der politischen Arbeit der Verbraucherschutzpartei zu beteiligen. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

3. Freie Mitarbeiter/innen können keine Parteifunktionen ausüben und sind in Gremien nicht stimmberechtigt, wohl aber können sie Mandate auf Wahllisten übernehmen.
§ 10 Wahlen

Die Aufstellung von Bewerber/-innen zu Wahlen von Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung in Übereinstimmung mit den gültigen Wahlgesetzen erfolgen.
Die Kandidaten werden von den jeweils verantwortlichen Gliederungen gewählt: Bei Kreistags-, Gemeinde- und Stadtratswahlen sind dies die Kreisverbände, bei Ortsratswahlen die Ortsverbände, Kandidaten für Landeslisten sowie Direktkandidaten für Bundestags und Landtagswahlen werden von den zuständigen Mitgliederversammlungen geheim gewählt. Die Verbraucherschutzpartei beteiligt sich nicht an Wahlen zu Volksvertretungen. Daher haben diese Vorschriften lediglich theoretisch-historischen Charakter.

§ 11 Auflösung der Partei

1. Beschließt der Bundesparteitag die Auflösung der Partei, so ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Beschluss eine Urabstimmung unter allen zum Zeitpunkt des Beschlusses des Parteitages eingeschriebenen Mitgliedern durchzuführen. Sofern sich bei der Urabstimmung ergibt, dass mehr als 66% der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen, so wird diese auf dem auf dem der Urabstimmung folgenden Bundesparteitag formell durchgeführt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Auflösung nicht durchgeführt.

2. Selbiges gilt analog für den Beitritt oder die Fusion mit einer oder mehreren anderen Parteien.
§ 12 Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung ist ein Bundesschiedsgericht zu bilden. Bei Bedarf können auch Landesverbände nachgeordnete Schiedsgerichte bilden.

2. Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

3. Die Zusammensetzung und das Verfahren der Schiedsgerichte werden durch eine Schiedsgerichtsordnung geregelt, die von den jeweiligen Parteitagen zu beschließen ist.

§ 13 Sonstige Regelungen

1. Die in der Satzung gegebenen Vorschriften gelten analog auch für die Landes- und Kreisverbände, die sich auf Basis dieser Satzung eigene Satzungen geben können. Für die Gründung von Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Die Vorstände müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

2. Neben der Satzung gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Ordnungen der Partei (Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung u. ggf. a.).

3. Zuwendungen und Spenden, die von Kapitalgesellschaften stammen, dürfen von der Partei nicht angenommen werden und sind an den Spender zurückzuführen. Ist dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so wird die jeweilige Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation weitergeleitet. Die Entscheidung darüber trifft der Parteitag der Parteigliederung, an die die Spende gerichtet war.

§ 14 Übergangs- und Schlussvorschriften

1. Die Satzung wurde beschlossen auf dem Gründungsparteitag der Verbraucherschutzpartei am 29.4.2007 in Sangenstedt, zuletzt geändert durch Urabstimmung am 20.3.2010.

2. § 8.2 findet nur Anwendung, wenn die Partei bundesweit mehr als 250 Mitglieder umfasst. Wird diese Mitgliederzahl nicht erreicht, tagt der Parteitag nicht als Delegierten-, sondern als Mitgliederversammlung.