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 | Der Antritt |
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Erste Überlegungen
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Nachdem Ihre Partei nun gegründet wurde, soll sie sich sicherlich auch zur Wahl stellen dürfen. Dabei muss man zwei Dinge unterscheiden:
1. Die Gründung. Die haben Sie hinter sich.
2. Die Anerkennung. Die haben Sie noch vor sich.
Denn dass die Partei gegründet ist, bedeutet nicht, dass sie auch als Partei anerkannt ist und an Wahlen teilnehmen darf. Was Sie gegründet haben, ist zunächst einmal eine Wählervereinigung oder eine "Sonstige Politische Vereinigung" - auch wenn diese Wählervereinigung das Wort "Partei" im Namen hat. Die Entscheidung darüber, ob es sich bei Ihrer Partei auch wirklich um eine Partei handelt, trifft der Bundeswahlleiter (oder - aber nicht in allen Fällen - die Landeswahlleiter).
Sollten Sie für die Verbraucherschutzpartei antreten wollen, helfen wir Ihnen natürlich gern bei den Vorbereitungen!
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10 Schritte
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1. Schritt: Nachdem Sie nun eine Partei bzw. Wählervereinigung gegründet haben, wollen Sie sich sicherlich auch zur Wahl stellen. Tatsächlich ist dies sogar der eigentliche Zweck einer Partei. Wenn eine Partei innerhalb von 6 Jahren weder an einer bundesweiten noch an einer Landtagswahl teilnimmt, so wird der Partei der Parteienstatus entzogen, die Organisation wird dann automatisch zu einem „normalen“ Verein – sofern sie sich nicht desillusioniert gleich ganz auflöst.
2. Schritt: Um an einer Wahl teilzunehmen, benötigen Sie einen sich zur Wahl stellenden Verband. Wenn Sie sich an einer Bundestags- oder Europawahl beteiligen wollen, dann ist dafür der Bundesverband, den Sie ja bereits gegründet haben, zuständig. Soll die erste Wahlteilnahme hingegen die an einer Landtagswahl sein, so müssen Sie zunächst in dem Bundesland Ihrer Wahl einen Landesverband gründen. Das funktioniert im Grunde genau so wie die Gründung der Bundespartei, nur dass sie diesmal lediglich insgesamt 3 Personen benötigen, die dafür aber alle zum Zeitpunkt der Gründung in dem betreffenden Bundesland wohnen und bereit sind, die „Pflichtämter“ zu übernehmen. Diese sind der/die Landesvorsitzende, ihr/sein Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in.
3. Schritt: Selbstverständlich braucht auch der Landesverband eine Satzung und ein Programm. Die Satzung kann ruhig an die Satzung der Bundespartei angelehnt werden, beim Programm hingegen macht es sich gut, wenn es auch auf landespolitische Besonderheiten und Probleme Rücksicht nimmt. Die Forderung nach dem Beibehalt der Subventionierungen für Steinkohle wäre zum Beispiel in einem mecklenburgischem Landesprogramm eher fehl am Platze.
4. Schritt: Satzung, Programm und Gründungsprotokoll (Kopie) müssen zusammen mit einer Beteiligungsanzeige fristgerecht an den jeweiligen Landeswahlleiter geschickt werden. Welche Fristen und Formalia dabei eingehalten werden müssen, ist recht unterschiedlich. Daher ist es ratsam, den jeweiligen Landeswahlleiter zu kontaktieren, er kann Ihnen genau sagen, wann die Unterlagen spätestens eingereicht werden müssen.
5. Schritt: Natürlich müssen Sie dem Landeswahlleiter auch sagen, wer sich da eigentlich zur Wahl stellt. Dazu müssen Sie eine so genannte Landesliste aufstellen. Viele Landeswahlleiter bieten rechtzeitig vor den Wahlen im Internet die benötigten Formulare und Musterprotokolle zum Herunterladen an. Wenn Sie den dortigen Instruktionen genauestens Folge leisten, dürfte eigentlich nichts schief gehen. Sie müssen eine Wahlversammlung einberufen, auf der die Mitglieder dann in gleicher und geheimer Wahl diejenigen unter ihnen auswählen, die sich zur Wahl stellen sollen. Auch die Reihenfolge muss dort festgelegt werden. Auch die Landesliste („Wahlvorschlag“) muss beim Landeswahlleiter eingereicht werden, am besten zusammen mit der Beteiligungsanzeige. Sie benötigen außerdem die eidesstattliche Versicherung zweier Teilnehmer, dass die Wahl ordnungsgemäß abgelaufen ist, die Zustimmungserklärungen der Gewählten (damit der Wahlleiter sieht, dass die auch wirklich damit einverstanden sind, für Ihre Partei zu kandidieren) und für jeden Gewählten eine Wählbarkeitsbescheinigung (die gibt es beim Einwohnermeldeamt). Alles eintüten und am besten persönlich beim Landeswahlleiter abgeben. Wenn irgendetwas nicht in Ordnung oder übersehen worden ist, wird man Ihnen das dort sagen.
6. Schritt: Gleichzeitig sollten Sie auch die „Unterstützungsunterschriftenformulare“ anfordern. Diese werden Ihnen dann vom Landeswahlleiter kostenfrei zugesandt.
7. Schritt: Diese „Unterstützungsunterschriftenformulare“ sind die Nemesis einer jeden kleinen Partei. Was die meisten Bundesbürger nicht wissen: Jede Partei, die noch nicht in einem Landesparlament vertreten ist, muss eine bestimmte Anzahl so genannter Unterstützungsunterschriften einreichen. Erst wenn genügend dieser Unterschriften beim Landeswahlleiter eingereicht worden sind, wird die Partei überhaupt zur Wahl zugelassen. Auch wenn Ihre sonstigen Unterlagen noch so in Ordnung und tiptop sind: All das nutzt nichts, wenn Sie keine oder zuwenig Unterschriften erbringen. Wie viele Unterschriften erbracht werden müssen, ist sehr unterschiedlich. Auf kommunaler Ebene reichen mitunter schon 30 Unterschriften aus, wenn Sie hingegen im gesamten Bundesgebiet zur Bundestagswahl antreten wollen, benötigen Sie mindestens 32.000 Unterschriften. Für eine Landtagswahl sind normalerweise 2.000 Unterschriften erforderlich.
8. Schritt: Unterschätzen Sie die Unterschriftensammlung nicht. Unterschriftsberechtigt sind nur diejenigen Personen, die im Besitz des aktiven Wahlrechtes sind (also im Regelfalle volljährige deutsche Staatsbürger), im Wahlgebiet wohnen und noch nicht für eine andere Partei bereits unterschrieben haben. Viele Menschen haben noch nie von diesen Unterstützungsunterschriften gehört und verstehen nicht, was der Quatsch eigentlich soll (wir verstehen es, nebenbei gesagt, auch nicht). Sie müssen den Leuten verdeutlichen, dass sie mit der Abgabe der Unterschrift sich zu nichts verpflichten. Sie wählen Sie damit nicht, sie treten auch nicht in ihre Partei ein. Sie bekunden lediglich ihren Willen, dass Ihre Partei auf dem Wahlzettel auftaucht.
9. Schritt: Wenn Sie die Unterschriften zusammenhaben, müssen sie diese beim Einwohnermeldeamt prüfen lassen. Das Amt guckt nach, ob die Personen tatsächlich existieren, und vermerkt das auf dem entsprechenden Formular. Geprüfte Unterschriften sind gültige Unterschriften, und nur diese zählen später. Wenn Sie also die 2000 Unterschriften abgeben, achten Sie darauf, dass es auch wirklich 2000 gültige (!) Unterschriften sind.
10. Schritt: Nun sind die Unterschriften endlich abgegeben, und es waren sogar 2100 Stück. Der Wahlteilnahme steht nichts mehr im Wege – sollte man meinen. Doch leider gibt es noch eine Hürde: Die Wahlzulassung. Zu jeder Landtagswahl gibt es einen Landeswahlausschuss. Dieser hält vor der Wahl eine Sitzung ab und prüft die eingereichten Unterlagen. Sie selbst dürften an dieser Sitzung natürlich teilnehmen, und dann haben Sie die Chance, den Landeswahlausschuss davon zu überzeugen, dass Ihre Partei auch wirklich eine Partei ist. Es spielt keine Rolle, dass Ihre Partei beim Bundeswahlleiter gelistet ist – Ihre Partei muss auch zur Wahl zugelassen werden. Diese Entscheidung treffen die jeweiligen Wahlausschüsse, nicht der Bundeswahlleiter.
Wenn Sie Glück haben, dann werden Ihre Unterlagen wohlwollend geprüft und auf der Sitzung wird Ihre Partei dann einfach durch gewunken. Wenn Sie Pech haben, wird Ihre Partei auseinander genommen. Grundsätzlich gilt: Es ist einfacher, von Landeswahlausschüssen anerkannt zu werden als vom Bundeswahlausschuss. Die Landeswahlausschüsse haben im Regelfalle ein Herz für kleinere Vereinigungen, der Bundeswahlausschuss nicht immer.
Wenn Sie aber auch diese letzte Hürde genommen haben, alle Unterlagen form- und fristgerecht eingereicht haben, die erforderlichen gültigen Unterschriften fristgerecht abgegeben haben und den Wahlausschuss überzeugt haben, dann haben Sie wirklich eine stolze Leistung erbracht. Und dann können Sie sich in den eigentlichen Wahlkampf stürzen – wahrscheinlich jedoch nicht so ausgeruht wie die Konkurrenz, die keine Unterschriften sammeln musste.
Diese Schritte gelten analog auch für Kommunalwahlen.
Ein Hinweis noch: Die Grenze, ab wann eine Partei eine Partei und keine Wählervereinigung ist, ist strittig, und die gesetzliche Definition nicht besonders hilfreich. Sicher ist jedoch, dass eine Vereinigung, die bundesweit weniger als 55 Mitglieder hat, keine Partei, sondern nur eine Wählervereinigung ist - auch wenn sie sich Partei nennt. Nichtsdestotrotz kann diese Wählervereinigung als Sonstige Politische Vereinigung in einigen Ländern an Landtagswahlen teilnehmen, der Anerkennung durch den Bundeswahlleiter als Partei dürfte jedoch die geringe Mitgliederstärke entgegenstehen. Es gibt unseres Wissens nach keine feste Mitgliederzahl, ab wann eine Partei als solche zwingend anzuerkennen ist, im Regelfalle dürften dafür 400-500 Mitglieder erforderlich sein.
Wenn Sie lieber als Einzelkämpfer arbeiten, so können Sie sich als parteiloser Direktkandidat oder Einzelbewerber zur Wahl stellen. Sie benötigen dann weniger Unterschriften, können aber auch nur in dem Bereich bzw. Wahlkreis gewählt werden, in dem Sie selbst zur Wahl antreten. Sie werden auch - falls überhaupt - in jedem Falle allein für sich im Parlament sitzen. Auch wenn Sie so viele Stimmen erhalten sollten, dass Ihnen eigentlich zwei Sitze zustünden: Es bleibt bei einem, Ihrem Sitz. Dafür ist der organisatorische Aufwand geringer, denn für eine Person benötigt man keine Wahlversammlung und auch keine Satzung.
Wenn Sie sich entschließen, für die Verbraucherschutzpartei zu kandidieren, helfen wir Ihnen natürlich gern bei den Formalien!
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